OLG Rostock - Beschluss vom 26.11.2001
10 UF 314/01
Normen:
RPflG § 11 Abs. 4 ; FGG § 20 § 50 § 56 g Abs. 1 Nr. 2 § 56 Abs. 5 § 67 § 13 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 969
JurBüro 2002, 157
OLGReport-Rostock 2002, 163
Vorinstanzen:
AG Grevesmühlen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 119/01

Zu der Stellung und den Aufgaben eines Verfahrenspflegers

OLG Rostock, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 10 UF 314/01

DRsp Nr. 2002/1569

Zu der Stellung und den Aufgaben eines Verfahrenspflegers

Die Position eines Verfahrenspflegers ist mit der eines Prozeßbevollmächtigten einer Partei vergleichbar. Seine Aufgabe besteht daher nicht darin, objektiv zu prüfen, welche Entscheidung für das Kind die beste ist, sondern die tatsächlichen Wünsche des Kindes zu ermitteln und diese vor Gericht zu vertreten. Dazu reichen in der Regel Gespräche mit dem Kind selbst aus.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 4 ; FGG § 20 § 50 § 56 g Abs. 1 Nr. 2 § 56 Abs. 5 § 67 § 13 a ;

Gründe:

I Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die Vergütung der Verfahrenspflegerin, die in einem Sorgerechtsverfahren für ein Kind tätig geworden ist, nur auf DM 889 statt der beantragten DM 1.364,60 festgesetzt. Die Absetzungen hat es damit begründet, ein Gespräch mit dem Kindesvater am 10.4.2001, sowie mit dem Jugendamt am 18.4.2001 sowie eine Gutachteranfrage am 19.4.2001 und der Besuch im Kindergarten des Kindes am 19.4.2001 seien zur Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft nicht erforderlich gewesen. Entsprechender Zeitaufwand sei daher nicht zu vergüten. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet die Verfahrenspflegerin gegen den Beschluß folgendes ein: