OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2006
15 W 328/06
Normen:
SGB-XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB-XII § 90 Abs. 3 ; SGB-XII § 90 Abs. 3 S. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 1 ; BGB § 1835 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1908e Abs. 1 ; BGB § 1908e Abs. 2 ; VBVG § 2 S. 1 ; VBVG § 7 Abs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 171
FamRZ 2007, 854
OLGReport-Hamm 2007, 249
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 688/06

Zu Fragen der Betreuervergütung - Keine Pflicht des Betroffenen zum Einsatz von Schmerzensgeld

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 15 W 328/06

DRsp Nr. 2007/1735

Zu Fragen der Betreuervergütung - Keine Pflicht des Betroffenen zum Einsatz von Schmerzensgeld

1. Vermögen des Betroffenen, das ihm infolge einer Schmerzensgeldzahlung zugeflossen ist, braucht nicht für die Betreuuervergütung eingesetzt werden, weil dies eine unangemessene Härte wäre.2. Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten, d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen. Diese Einstandspflicht ist jedoch nur subsidiär, so dass der Betreuer zunächst darauf verwiesen werden kann, seine Ansprüche aus dem Vermögen des Betreuten zu befriedigen.3. Im Verfahren auf Festsetzung der Betreuergebühren gegen die Staatskasse ist der Betreute auch dann nicht beschwerdebefugt, wenn im Verhältnis zwischen Betreuer und Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten verneint und deshalb ein Anspruch gegen die Staatskasse abgelehnt wird.