OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.04.2002 20 W 503/01
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 204
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 311/01
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 833/00
Zubilligung eines erhöhten nach dem BVormG für einen Berufsbetreuer mit dem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 20 W 503/01
DRsp Nr. 2002/15419
Zubilligung eines erhöhten nach dem BVormG für einen Berufsbetreuer mit dem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogen
»Einem Berufsbetreuer mit dem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogen kann der erhöhte Stundensatz von 45,-- DM gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BVormVG zugebilligt werden. Eine Gleichsetzung mit einem Hochschulabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2BVormVG kommt aber nicht in Betracht.«
Normenkette:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Gründe:
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