Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Antragsteller wurde im Februar 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seither querschnittsgelähmt. Zum Ausgleich von materiellen und immateriellen Unfallschäden erhielt er im Oktober 1994 von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Abfindungszahlung von 350.000,-- DM, die in seinem Endvermögen noch in Höhe von rund 345.000,-- DM vorhanden war. Der sich rechnerisch ergebende Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von rund 173.000,-- DM beruht im Wesentlichen auf der Abfindung. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Abfindung nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sei, Jedenfalls aber ein Leistungsverweigerungsrecht im Umfang der gesamten Ausgleichsforderung bestehe.
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