OLG Stuttgart - Urteil vom 29.03.2001
11 UF 331/00
Normen:
BGB § 1381 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 99
OLGReport-Stuttgart 2001, 220
Vorinstanzen:
AG Leonberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 189/99

Zugewinnausgleich - Leistungsverweigerungsrecht - Abfindung aus Verkehrsunfall

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 11 UF 331/00

DRsp Nr. 2001/9677

Zugewinnausgleich - Leistungsverweigerungsrecht - Abfindung aus Verkehrsunfall

»Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, so kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gemäß § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.«

Normenkette:

BGB § 1381 ;

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Antragsteller wurde im Februar 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seither querschnittsgelähmt. Zum Ausgleich von materiellen und immateriellen Unfallschäden erhielt er im Oktober 1994 von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Abfindungszahlung von 350.000,-- DM, die in seinem Endvermögen noch in Höhe von rund 345.000,-- DM vorhanden war. Der sich rechnerisch ergebende Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von rund 173.000,-- DM beruht im Wesentlichen auf der Abfindung. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Abfindung nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sei, Jedenfalls aber ein Leistungsverweigerungsrecht im Umfang der gesamten Ausgleichsforderung bestehe.