OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.05.2001
2 UF 116/00
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 107
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 71/95

Zugewinnausgleich; Endvermögen; Betriebsschulden; Haftung des Grundstücks der Ehefrau

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 2 UF 116/00

DRsp Nr. 2002/1462

Zugewinnausgleich; Endvermögen; Betriebsschulden; Haftung des Grundstücks der Ehefrau

»Haftet die Ehefrau mit ihrem Grundstück in Form einer Grundschuld für Betriebsschulden des Ehemannes, der den zugrundeliegenden Kredit abzahlt, so sind die Grundschulden im Endvermögen der Ehefrau als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Ihr steht jedoch als Aktivvermögen gegen den Ehemann als persönlich haftenden Kreditschuldner aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Freistellung aus der dinglichen Sicherung zu, da sie nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes haften sollte. Da der Ehemann den Betrag letztlich nur einmal schuldet - nämlich entweder der Bank bei regelmäßiger Abzahlung des Kredits oder der Ehefrau, wenn diese aus der dinglichen Haftung in Anspruch genommen wird - können beide Ansprüche nur einheitlich bewertet werden, d.h. im Endvermögen des Ehemannes ist die Schuld nur einmal anzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 24.2.1940 geborene Antragstellerin und der am 31.7.1946 geborene Antragsgegner haben am 14.8.1967 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist ein 1967 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juni 1995 dauernd getrennt, der Scheidungsantrag wurde am 11.7.1995 zugestellt.