OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2021
2 WF 286/20
Normen:
§ 816 BGB; § 217 FamFG; § 266 FamFG; § 30 VersAusglG;
Fundstellen:
FuR 2021, 548
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 3296/19

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend Bereicherungsansprüche gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 WF 286/20

DRsp Nr. 2021/7095

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend Bereicherungsansprüche gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG

1. Bereicherungsansprüche nach § 30 Abs. 3 VersAusglG, § 816 Abs. 2 BGB sind Familienstreitsachen gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und keine Versorgungsausgleichssachen gemäß § 217 FamFG.2. Gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist daher die sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 567 ff., 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 20.8.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 816 BGB; § 217 FamFG; § 266 FamFG; § 30 VersAusglG;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung der Hauptsache. Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt zugrunde: