OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.09.2009
9 WF 67/09
Normen:
ZPO § 621g; ZPO § 621 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 112/09

Zulässigkeit der Änderung des Aufenthalts des Kindes während eines Gerichtsverfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 9 WF 67/09

DRsp Nr. 2010/5501

Zulässigkeit der Änderung des Aufenthalts des Kindes während eines Gerichtsverfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Es entspricht grundsätzlich nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel des Kindes zu befinden.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 16. Juni 2009 - 54 F 112/09 SO EA I - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500 Euro.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 621g; ZPO § 621 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Das am ... geborene Kind ... ist aus der nicht ehelichen Verbindung der Kindeseltern, die in der Zeit von 2002 bis 2007 zusammengelebt haben, hervorgegangen. Während des Zusammenlebens der Kindeseltern hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Nach der Trennung der Kindeseltern blieb das betroffene Kind bei der Kindesmutter und wurde von dieser betreut. Der Kindesvater hatte regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kind.