OLG Hamm - Urteil vom 20.08.1999
11 UF 277/98
Normen:
BGB § 1569 § 1601 § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 61 § 330 § 522a § 519b § 621 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 433
OLGReport-Hamm 2000, 239

Zulässigkeit der Anschlußberufung gegen ein nicht am Berufungsverfahren beteiligten Streitgenossen

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 11 UF 277/98

DRsp Nr. 2000/4127

Zulässigkeit der Anschlußberufung gegen ein nicht am Berufungsverfahren beteiligten Streitgenossen

1. Bei gleichzeitiger Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt ist eine Anschlussberufung zum mit der Berufung nicht angegriffenen Anspruch zulässig, wenn der Kindesunterhalt in Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB verfolgt wird, da es in diesen Fällen nur einen Rechtsträger gibt. 2. Dies gilt nicht, wenn das Kind neben dem geschiedenen Ehegatten in eigenem Namen klagt, da in diesem Fall eine Streitgenossenschaft nach § 61 ZPO vorliegt. Die Verfahren beider Streitgenossen sind rechtlich selbständig. Die Berufung des einen kann eine Anschlussberufung gegen den anderen nicht rechtfertigen. 3. Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft liegt nicht vor, da Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt zwar der Höhe nach voneinander abhängen können, jedoch rechtlich selbständig sind und unabhängig voneinander geltend gemacht werden können. Ein Fall notwendig einheitlicher Feststellung der Ansprüche liegt nicht vor. 4. Die nicht zulässige Anschlussberufung ist bei Säumnis des Berufungsklägers nach §§ 522a, 519b, 330 ZPO durch kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zurückzuweisen, da eine Partei, die ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, nicht deshalb besser stehen darf, weil sie zudem noch säumig ist.