OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2021
7 WF 135/20
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 540 F 2572/20

Zulässigkeit der Begrenzung der Kosten bei Beiordnung einer nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Rechtsanwältin im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 7 WF 135/20

DRsp Nr. 2023/4462

Zulässigkeit der Begrenzung der Kosten bei Beiordnung einer nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Rechtsanwältin im familiengerichtlichen Verfahren

1. Die Beiordnung einer nicht im Bezirk des Familiengerichts ansässigen Rechtsanwältin ist im familiengerichtlichen Verfahren zulässig, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der Prozesspartei zu dem Rechtsanwalt im Bezirk des Verfahrensgerichts mehr als 50 km beträgt. 2. Die Formulierung, dass die Mehrkosten, "die dadurch entstehen, dass die beigeordnete Rechtsanwälte in die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts" am Wohnort der Prozesspartei erstattungsfähig sind, trägt der gesetzlichen Mehrkostenregelung in § 121 Abs. 3 und 4 ZPO Rechnung und ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

I.