Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Altersvorsorgeunterhalt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Die Parteien streiten noch um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens.
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