Das als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 6./7.3.2014 auszulegende erneute Verfahrenskostenhilfegesuch der Großmutter (C) vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Großmutter ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig - und hat damit Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG -, dass es sich bei ihr zugleich um die bisherige Pflegemutter des betroffenen Kindes handelt.
Auch Pflegeeltern sind nämlich gegen das Kind betreffende sorgerechtliche Entscheidungen nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH FamRZ 2004, 102, Juris-Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., Rn. 70 zu § 59).
Der entgegenstehenden Auffassung des 18. Familiensenats des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.6.2013
(- nicht wie in der Gegenvorstellung wohl versehentlich zitiert vom 6.5.2013; hierbei handelt es sich um eine gerade entgegengesetzte Entscheidung des 5. Familiensenats des OLG Karlsruhe -)
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