OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2014
14 UF 49/14
Normen:
FamFG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 220/13

Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter und Pflegemutter eines Kindes gegen sorgerechtliche Entscheidungen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 14 UF 49/14

DRsp Nr. 2022/11356

Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter und Pflegemutter eines Kindes gegen sorgerechtliche Entscheidungen

Tenor

Das als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 6./7.3.2014 auszulegende erneute Verfahrenskostenhilfegesuch der Großmutter (C) vom 13.3.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 40 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Großmutter ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig - und hat damit Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG -, dass es sich bei ihr zugleich um die bisherige Pflegemutter des betroffenen Kindes handelt.

Auch Pflegeeltern sind nämlich gegen das Kind betreffende sorgerechtliche Entscheidungen nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH FamRZ 2004, 102, Juris-Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., Rn. 70 zu § 59).

Der entgegenstehenden Auffassung des 18. Familiensenats des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.6.2013

(- nicht wie in der Gegenvorstellung wohl versehentlich zitiert vom 6.5.2013; hierbei handelt es sich um eine gerade entgegengesetzte Entscheidung des 5. Familiensenats des OLG Karlsruhe -)