Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, dem der Betroffene unter dem 06. Juli 2007 eine umfangreiche Generalvollmacht erteilt hatte, die sich weiterhin gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin sowie die für dieses Verfahren erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht wendet, erweist sich bereits deshalb als zulässig, weil das Landgericht die diesbezügliche Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 2 m. w. N.).
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