OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2008
20 W 504/08
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-28 T 194/08,
LG Frankfurt am Main, 2-28 T 202/08,

Zulässigkeit der Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2008 - Aktenzeichen 20 W 504/08

DRsp Nr. 2009/13810

Zulässigkeit der Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

Jedenfalls nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr gegeben.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 1;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, dem der Betroffene unter dem 06. Juli 2007 eine umfangreiche Generalvollmacht erteilt hatte, die sich weiterhin gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin sowie die für dieses Verfahren erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht wendet, erweist sich bereits deshalb als zulässig, weil das Landgericht die diesbezügliche Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 2 m. w. N.).