OLG Köln - Beschluss vom 30.12.2021
27 UF 167/20
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 182/18

Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Neufestsetzung des Versorgungsausgleichs ohne seine BeteiligungWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unterbliebener Zustellung der Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 27 UF 167/20

DRsp Nr. 2023/10642

Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Neufestsetzung des Versorgungsausgleichs ohne seine Beteiligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei unterbliebener Zustellung der Entscheidung

1. Ist ein wegen materieller Betroffenheit von einer gerichtlichen Entscheidung (hier: über den Versorgungsausgleich) zwingend am Verfahren zu Beteiligender tatsächlich nicht zum Verfahren hinzugezogen worden, so beginnt die Rechtsmittelfrist für ihn mit der schriftlichen Bekanntgabe oder anderweitigen Kenntnisnahme der Entscheidung. Dabei muss dem übergangenen Betroffenen die Entscheidung nicht auf Veranlassung des Gerichts zur Kenntnis gelangt sein. 2. Im Falle einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich gilt für den übergangenen Betroffenen, der Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Entscheidung hat, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers aufgrund von Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt ist und er von einer Prüfung im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln abgesehen hat.