OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2011
4 WF 19/11
Normen:
FamFG § 89; FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 246/07

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Androhung der Vollstreckung einer Herausgabeanordnung

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 4 WF 19/11

DRsp Nr. 2011/4841

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Androhung der Vollstreckung einer Herausgabeanordnung

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus einer Herausgabeanordnung mit Ordnungsmitteln ist als bloße Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, da es sich nicht um eine Endentscheidung i.S. von § 58 Abs. 1 FamFG handelt.

Tenor

Die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 49 F 246/07 -, mit welchem für den Fall, dass die Kindesmutter (Antragsgegnerin) gegen die Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - nicht nachkommt, ihr die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, dieser Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht worden ist, wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird: