Die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 49 F 246/07 -, mit welchem für den Fall, dass die Kindesmutter (Antragsgegnerin) gegen die Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - nicht nachkommt, ihr die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, dieser Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht worden ist, wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|