OLG München - Beschluss vom 22.07.2004
17 WF 1219/04
Normen:
FGG § 50 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 § 568 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 635

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

OLG München, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 17 WF 1219/04

DRsp Nr. 2005/14056

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

»1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind nach § 50 FGG ist auch dann eine nicht anfechtbare verfahrensleitende Zwischenverfügung, wenn sie im Rahmen einer Scheidungsfolgensache wegen elterlicher Sorge oder Umgangsrechts erfolgt. 2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist - bei Anordnung im Rahmen einer Scheidungsfolgensache - nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter berufen. 3. Über die Frage, ob sich der bestellte Verfahrenspfleger im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises hält und ob ihm gegebenenfalls Schranken zu setzen sind, hat allein das Erstgericht zu entscheiden. 4. Der Verfahrenspfleger kann nicht wie ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.«

Normenkette:

FGG § 50 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 § 568 S. 1 ;