OLG Hamburg - Beschluss vom 27.10.2021
2 UF 71/21
Normen:
FamFG § 57 S. 1; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 638 F 106/21

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einsetzung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger mit Umgangsbestimmungsrecht

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 2 UF 71/21

DRsp Nr. 2023/3768

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einsetzung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger mit Umgangsbestimmungsrecht

Orientierungssatz: Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird.

Erscheint ausgeschlossen, dass die Eltern ohne Moderation und Begleitung durch einen neutralen Dritten zu einer kindeswohlgerechten Ausgestaltung der Übergaben und des Umgangs an sich in der Lage sind, so bedarf es der Einrichtung einer Umgangspflegschaft.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 14.6.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 14.10.2021 werden als unzulässig verworfen.

3. Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten je zu 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; BGB § 1909;

Gründe:

I.