OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.01.2009
9 WF 1/09
Normen:
ZPO § 769;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 297
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 358/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 1/09

DRsp Nr. 2009/5396

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung

Gegen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO getroffene Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist kein außerordentliches Rechtsmittel gegeben.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Normenkette:

ZPO § 769;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.