KG - Beschluss vom 04.06.2021
16 UF 40/21
Normen:
HKÜ Art. 15; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AR 18/21

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ

KG, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 16 UF 40/21

DRsp Nr. 2021/13261

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ

Gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ durch das Familiengericht ist die Beschwerde statthaft.

Die Beschwerde der Mutter gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 20 AR 18/21 -, mit dem festgestellt wurde, dass die Mutter den am x. x 20x geborenen x x widerrechtlich in x zurückhält sowie weiter, dass sie die am x. x 20x geborene x x widerrechtlich nach x verbracht hat, wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Mutter. Die außergerichtlichen Kosten im Übrigen sind von demjenigen Beteiligten zu tragen, bei dem sie angefallen sind.

Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag der Mutter vom x. x 20x, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im zweiten Rechtszug zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HKÜ Art. 15; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12;

Gründe:

I.