OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2021
13 WF 193/20
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1612b Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 33; UVG § 2 Abs. 2; FamFG § 256 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 FH 9/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten VerfahrenVoraussetzungen der Entkräftung der Beweiskraft einer PostzustellungsurkundeUmfang der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 13 WF 193/20

DRsp Nr. 2021/3325

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren Voraussetzungen der Entkräftung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde Umfang der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch

1. Die auf den Einwand, der Unterhaltspflichtige habe sich mit dem Jugendamt auf einen niedrigeren Unterhaltsbetrag geeinigt, gestützte Beschwerde gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren gestützte Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Unterhaltspflichtige diesen Einwand bereits vor Erlass des Feststellungsbeschlusses erhoben hat (hier: verneint). 2. Zur Entkräftung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde reicht es nicht aus, vorzutragen, man habe das zuzustellende Schriftstück nicht erhalten. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung solcher Umstände, die die Möglichkeit der Richtigkeit der Urkunde ausschließen. 3. Gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Kindergeld grundsätzlich in Höhe des hälftigen Betrages vom Anspruch auf Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Das gilt auch dann, wenn der Träger der Sozialverwaltung den Unterhaltsanspruch aus gemäß § 33 SGB II übergegangenem Recht geltend macht. 4. Demgegenüber ist nur bei Unterhaltsvorschussleistungen gem. § 2 Abs. 2 UVG das Kindergeld in voller Höhe in Abzug zu bringen.