OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2011
8 WF 262/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1245
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 71/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in Familienstreitsachen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 262/10

DRsp Nr. 2011/4121

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in Familienstreitsachen

1. Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache richtet sich in Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO, nicht nach §§ 58 ff. FamFG. 2. Zur Klageveranlassung gem. § 93 ZPO, wenn eine außergerichtliche Aufforderung auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgelehnt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 58;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; diese Vorschriften sind nämlich in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff FamFG gerade für nicht anwendbar erklärt. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.