Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; diese Vorschriften sind nämlich in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff FamFG gerade für nicht anwendbar erklärt. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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