BGH - Beschluß vom 17.09.1986
IVb ZB 106/86
Normen:
ZPO § 45 Abs. 2 (i.d.F. des UÄndGUÄndG vom 20. Februar 1986 - BGBl I S. 301, 303), § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 1
BGHR ZPO § 567 Abs. 3 Richterablehnung 1
FamRZ 1986, 1197
MDR 1987, 130
NJW-RR 1987, 191

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte; Ablehnung eines Familienrichters

BGH, Beschluß vom 17.09.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 106/86

DRsp Nr. 1995/2466

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte; Ablehnung eines Familienrichters

»Gegen eine Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters für unbegründet erklärt, ist eine Beschwerde nicht statthaft.«

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 2 (i.d.F. des UÄndGUÄndG vom 20. Februar 1986 - BGBl I S. 301, 303), § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3;

Gründe:

In dem Ehescheidungsverfahren der Parteien hat die Antragsgegnerin den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Beschluß, durch den das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.