OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2021
9 UF 207/20
Normen:
FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 597/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend eine Gewaltschutzsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 9 UF 207/20

DRsp Nr. 2021/2140

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend eine Gewaltschutzsache

Eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache ist nicht anfechtbar.

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 30.10.2020, wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe:

1.

Die Beschwerde ist unstatthaft und unzulässig, weshalb sie zu verwerfen ist.

Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung, die (zumal ausdrücklich) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (einer Gewaltschutzsache) erlassen wurde. Insoweit kommt eine Anfechtung nur nach Maßgabe des § 57 FamFG in Betracht.

Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich unanfechtbar; einer der in § 57 S. 2 FamFG geregelten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Norm ist abschließend, eine Analogie auf dort nicht geregelte Fälle verbietet sich (OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1180). Es fehlt hier bereits an einer mündlichen Verhandlung, § 57 S. 1 und S. 2 FamFG. Nur dann ist aber eine Anfechtbarkeit überhaupt gegeben.