1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2010 – 54 F 438/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: bis 600 Euro.
I. Mit am 27. Oktober 2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, gegen den Antragsgegner verschiedene, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlassungsanordnungen zu treffen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aufzuerlegen.
Der Antragsgegner, der vorgerichtlich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 12. November (richtig: Oktober) 2010 (Bl. 21 f. d.A.) unterzeichnet hatte, hat anerkannt, „die beantragte zeitlich begrenzte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ und beantragt, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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