OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.04.2011
6 UF 23/11
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken ? Beschluss - 54 F 438/10 EAGS ? 02.12.2010,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 6 UF 23/11

DRsp Nr. 2012/4509

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2010 – 54 F 438/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 600 Euro.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit am 27. Oktober 2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, gegen den Antragsgegner verschiedene, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlassungsanordnungen zu treffen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aufzuerlegen.

Der Antragsgegner, der vorgerichtlich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 12. November (richtig: Oktober) 2010 (Bl. 21 f. d.A.) unterzeichnet hatte, hat anerkannt, „die beantragte zeitlich begrenzte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ und beantragt, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.