OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.03.2000
3 W 35/00
Normen:
FGG § 68b § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 3 T 448/99 ,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung im Betreuungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 35/00

DRsp Nr. 2000/9112

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung im Betreuungsverfahren

»1. Die Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung des Gerichts ist ausnahmsweise dann statthaft, wenn die Verfügung - für sich allein betrachtet - von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist.2. Dem Betroffenen steht im Betreuungsverfahren das Recht zu, zu einer Untersuchung durch den Sachverständigen seinen Verfahrensbevollmächtigten als Beistand hinzuzuziehen.«

Normenkette:

FGG § 68b § 13 ;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht die (Erst-)Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1995, 222 und 1993, 253, 255). Sie ist nicht an eine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Insbesondere lässt die vor Eingang der weiteren Beschwerde ergangene Verfügung des Amtsgerichts Kandel vom