I.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht die (Erst-)Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1995, 222 und 1993, 253, 255). Sie ist nicht an eine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Insbesondere lässt die vor Eingang der weiteren Beschwerde ergangene Verfügung des Amtsgerichts Kandel vom
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