OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2021
13 WF 36/21
Normen:
FamFG § 128 Abs. 4; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 214/19

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen im Scheidungstermin nicht erschienenen Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 13 WF 36/21

DRsp Nr. 2021/5458

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen im Scheidungstermin nicht erschienenen Ehegatten

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes und die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. §§ 128 Abs. 4 FamFG, 380 Abs. 1 ZPO nicht etwa im Ermessen des Gerichts, sodass etwa bei einer Verzögerung der Entscheidung um nur wenige Wochen von der Auferlegung von Ordnungsmittel abgesehen werden könnte. Deren Festsetzung und die Auferlegung der Mehrkosten ist anders als im Fall des § 141 Abs. 3 ZPO vielmehr zwingend.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.02.2021 - 3 F 214/19 - wie folgt teilweise abgeändert:

Die Höhe des Ordnungsgelds wird auf 20,- € festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr wird auf 30,- € ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 128 Abs. 4; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgelds von 100,- € und die Verpflichtung zur Übernahme von Mehrkosten.