OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2023
II-5 UF 78/23
Normen:
FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 112 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 113; FamFG § 266 Nr. 3; FamFG § 117 Abs. 1;

Zulässigkeit der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehende Immobilie vor und nach der rechtskräftigen Ehescheidung in einem VerfahrenFrist für die Beschwerdebegründung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen II-5 UF 78/23

DRsp Nr. 2023/9138

Zulässigkeit der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehende Immobilie vor und nach der rechtskräftigen Ehescheidung in einem Verfahren Frist für die Beschwerdebegründung

1. Bei dem Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennungszeit handelt es sich um eine Ehewohnungssache gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, also um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung ab Rechtskraft der Ehescheidung stellt hingegen gemäß §§ 112 Abs. 1 Nr. 3, 113, 266 Nr. 3 FamFG eine Familienstreitsache dar. 2. Beide Ansprüche können aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensmaximen nicht in einem Verfahren miteinander verbunden werden. Sie sind daher zu trennen, falls erforderlich auch noch in der Beschwerdeinstanz. 3. In Familienstreitsachen endet die Rechtsmittelbegründungsfrist gemäß § 117 Absatz 1 S. 3 FamFG mit Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren über eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung abzutrennen und die Beschwerde, soweit sie den abgetrennten Verfahrensteil betrifft, im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.07.2023.