OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2023
11 UF 46/22
Normen:
UVG § 7; UVG § 7a;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1121
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 655/20

Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Unterhaltsschuldner

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 11 UF 46/22

DRsp Nr. 2023/5414

Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Unterhaltsschuldner

§ 7a UVG entfaltet schuldnerschützende Wirkung. Die gerichtliche Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs ist ausgeschlossen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen verfügt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 10.01.2022 (12 F 655/20) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das antragstellende Land NRW.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.048 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 7; UVG § 7a;

Gründe

I.

Das antragstellende Land NRW, vertreten durch das Jugendamt der Stadt A, verfolgt mit dem Antrag vom 25.08.2020 Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner, nachdem das Land NRW für die Tochter des Antragsgegners, B, * 00.00.2011, die bei der Kindesmutter in A lebt, seit dem 01.07.2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.