KG - Urteil vom 30.08.2011
13 UF 111/11
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b; FGG -RG Art. 11; ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 8589/09

Zulässigkeit der Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

KG, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 13 UF 111/11

DRsp Nr. 2012/1926

Zulässigkeit der Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. April 2011 geändert:

Der Kläger wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. März 2003 - 158 F 1908/00 - an die Beklagte monatlich zum ersten Werktag eines Monats im voraus ab dem 8. August 2009 bis 31. Dezember 2009 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 590,- EUR, ab Januar 2010 von monatlich 593,- EUR, ab Januar 2011 bis Juli 2011 von monatlich 594,- EUR, von August 2011 bis Dezember 2011 - insoweit unter Abweisung der Klage - von monatlich 668,03 EUR sowie von Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 von monatlich 400,- EUR zu zahlen, wobei für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 der Unterhalt an das Jobcenter #### zu leisten ist. Ab dem 1. Januar 2016 entfällt die Unterhaltsverpflichtung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagten zu 30%. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 74% und der Beklagten zu 26% zur Last.