OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.04.2009
6 WF 37/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 124 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1851
MDR 2009, 1304
OLGReport-Saarbrücken 2009, 614
Vorinstanzen:
AG Homburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 72/08

Zulässigkeit der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 6 WF 37/09

DRsp Nr. 2009/14266

Zulässigkeit der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

a. § 124 Nr. 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, nur weil die der Bewilligung zu Grunde gelegten Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden. b. Eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Verfahren über die Beschwerde gegen die auf die fehlende Vorlage der Erklärung gestützte Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO abgegeben wird.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 26. November 2008 - 9 F 72/08 S - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 124 Nr. 3;

Gründe:

I.