OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2008
6 UF 186/07
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1697; BGB § 1909; FGG § 20; ZPO § 621e;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 674/04

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Auswahl des Verfahrenspflegers durch das Familiengericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 6 UF 186/07

DRsp Nr. 2009/13745

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Auswahl des Verfahrenspflegers durch das Familiengericht

Die Auswahl des Pflegers durch das Familiengericht im Fall der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge ist mit der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO anfechtbar

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1697; BGB § 1909; FGG § 20; ZPO § 621e;

Gründe:

In einem vorausgegangenen Verfahren hatte das Amtsgericht Lampertheim mit Beschluss vom 17.01.2005 der Mutter des minderjährigen xxx Teile der elterlichen Sorge entzogen und auf das Kreisjugendamt xxx als Pfleger übertragen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Anregung des Kreisjugendamts xxx dieses als Pfleger entlassen und das Jugendamt in xxx als Pfleger bestellt, weil der Minderjährige seit Februar 2005 in dessen Bezirk wohnhaft ist. Ausweislich eines Erledigungsvermerks in der Akte wurde dieser Beschluss am 17.09.2007 an das Jugendamt in xxx abgesandt. Mit Schreiben vom 13.11.2007, eingegangen beim Amtsgericht Lampertheim am 15.11.2007, hat das Jugendamt in xxx gegen den Beschluss vom 14.09.2007 Beschwerde eingelegt.