OLG Naumburg - Beschluss vom 12.06.2009
3 WF 128/09
Normen:
ZPO § 620c Satz 1; BGB § 183;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1256
FamRZ 2010, 139
NJW-RR 2010, 78
OLGReport-Naumburg 2009, 945
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 124/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Berechtigung eines Elternteils zur Beantragung eines Reisepasses im Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 3 WF 128/09

DRsp Nr. 2009/21777

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Berechtigung eines Elternteils zur Beantragung eines Reisepasses im Sorgerechtsverfahren

Ist ein Sorgerechtsverfahren anhängig, ist gegen eine einstweilige Anordnung, die einen Elternteil berechtigt, für das Kind einen Reisepass zu beantragen, die sofortige Beschwerde zulässig, da die einstweilige Anordnung das Sorgerecht betrifft.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 27.05.2009 (Az.: 5 F 124/09) zu Ziff. 1. (einstweilige Anordnung) abgeändert und im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses für D. G. , geb. am 29.08.2007, der Antragstellerin übertragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 620c Satz 1; BGB § 183;

Gründe: