Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 27.05.2009 (Az.: 5 F 124/09) zu Ziff. 1. (einstweilige Anordnung) abgeändert und im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses für D. G. , geb. am 29.08.2007, der Antragstellerin übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
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