OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2004
11 WF 60/04
Normen:
ZPO § 620 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 532
OLGReport-Hamm 2004, 262
Vorinstanzen:
AG Beckum - 6 F 61/00 (UG) e.A. - 29.01.2004,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 11 WF 60/04

DRsp Nr. 2004/11872

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

»1. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (hier: Ausschluss des Umgangs im Rahmen einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von 12 Monaten).«

Normenkette:

ZPO § 620 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit 1987 verheiratete und seit März 1999 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die am 20.04.1988 geborene Tochter K. hervorgegangen, die im Haushalt der Beteiligten zu 2. lebt. Dieser ist durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lippstadt vom 22.03.2000 (13 F 342/99 AG Lippstadt) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Das Verhältnis der Kindeseltern ist seit der Trennung von tiefgreifenden Spannungen und Streitigkeiten geprägt, die bereits Gegenstand diverser Verfahren und wechselseitiger Strafanzeigen waren.