I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit 1987 verheiratete und seit März 1999 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die am 20.04.1988 geborene Tochter K. hervorgegangen, die im Haushalt der Beteiligten zu 2. lebt. Dieser ist durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lippstadt vom 22.03.2000 (13 F 342/99 AG Lippstadt) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Das Verhältnis der Kindeseltern ist seit der Trennung von tiefgreifenden Spannungen und Streitigkeiten geprägt, die bereits Gegenstand diverser Verfahren und wechselseitiger Strafanzeigen waren.
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