OLG Celle - Beschluss vom 22.10.2001
17 UF 178/01
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 Art. 12 Art. 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 569

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung nach Vollziehung

OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 17 UF 178/01

DRsp Nr. 2005/14346

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung nach Vollziehung

1. Die sofortige Beschwerde gegen eine Rückführungsanordnung für ein von einem Elternteil entführtes Kind ist auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz die Rückgabe zur Abwendung der Vollstreckung bereits vollzogen worden ist. In diesem Fall ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen und über die Kosten zu entscheiden. 2. Hat das Kind sich mehrfach, insbesondere bei der Anhörung vor dem Amtsgericht, der Rückgabe nachdrücklich und nachhaltig widersetzt, so ist die Rückführungsanordnung rechtswidrig und damit aufzuheben.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3 Art. 12 Art. 13 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 569