BGH - Beschluß vom 28.05.2008
XII ZB 34/05
Normen:
BGB § 288 ; ZPO § 645 § 646 § 652 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1091
DNotZ 2008, 936
FamRB 2008, 338
FamRZ 2008, 1428
FuR 2008, 391
MDR 2008, 1039
NJW 2008, 2710
Rpfleger 2008, 482
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 985/04
AG Simmern, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 48/04

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung; Verzinsung von Unterhaltsschulden

BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 34/05

DRsp Nr. 2008/13003

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung; Verzinsung von Unterhaltsschulden

»a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen. c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 288 ; ZPO § 645 § 646 § 652 ;

Gründe: