OLG Koblenz, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 985/04
AG Simmern, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 48/04
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung; Verzinsung von Unterhaltsschulden
BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 34/05
DRsp Nr. 2008/13003
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung; Verzinsung von Unterhaltsschulden
»a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.«