OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2001
2 WF 177/01
Normen:
ZPO § 252 § 567 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 2187/00

Zulässigkeit der sogenannten Untätigkeitsbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 2 WF 177/01

DRsp Nr. 2002/10764

Zulässigkeit der sogenannten Untätigkeitsbeschwerde

Eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde ist nur in krassen Ausnahmefällen zulässig, wenn eine über das Normalmaß deutlich hinausgehende unzumutbare Verzögerung dargetan wird.

Normenkette:

ZPO § 252 § 567 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 22.03.2000 rechtskräftig geschieden. Für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder haben die Parteien das gemeinsame Sorgerecht, bislang haben die Kinder einvernehmlich bei der Mutter gelebt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller im September 2000 beantragt, nunmehr ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen.