OLG Celle - Beschluss vom 10.08.2012
10 UF 139/12
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 42
FamRZ 2012, 1722
NJW 2013, 241
NotBZ 2012, 388
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.04.2012

Zulässigkeit der Vereinbarung der Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten beider Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 10 UF 139/12

DRsp Nr. 2012/17783

Zulässigkeit der Vereinbarung der Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten beider Ehegatten

Eine Vereinbarung über die Verrechnung des Anrechts eines Ehegatten auf Beamtenversorgung mit einem Anrecht des anderen Ehegatten verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG (gegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1144).

Auf die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Niedersachsen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. April 2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in Höhe von monatlich 634,48 €, bezogen auf den 30. April 2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen sowie der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, der Neue Leben Pensionsverwaltung AG und dem Deka Investmentfonds nicht statt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.