OLG Naumburg - Beschluss vom 25.05.2009
8 UF 52/09
Normen:
BGB § 1587l Abs. 3; ZPO § 572 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 39
OLGReport-Naumburg 2009, 817
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 175/06

Zulässigkeit der Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in einem noch nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag; Anforderungen an die Prüfung der Effizienz des beabsichtigten Vertrages durch das Familiengericht

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 8 UF 52/09

DRsp Nr. 2009/21780

Zulässigkeit der Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in einem noch nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag; Anforderungen an die Prüfung der Effizienz des beabsichtigten Vertrages durch das Familiengericht

1. Die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in einen noch nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist zulässig, wenn bei der etwaigen Vollstreckung der Versicherungsvertrag besteht. 2. Das Familiengericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlung zu prüfen, ob der beabsichtigte Vertrag eine preiswerte Versicherung mit hoher Effizienz ist. Aus diesem Grund hätte es der Berechtigten aufgeben müssen, mehrere Angebote vorzulegen. 3. Eine Verurteilung kommt nur in Betracht, wenn von Amts wegen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit festgestellt wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 27.02.2009 (Az.: 8 F 175/06) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587l Abs. 3; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe:

I.