BGH - Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 322/10
Normen:
BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1789 S. 1; BGB § 1793 Abs. 1 S. 1; BGB § 1800; BGB § 1835; BGB § 1836; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 118
FamRB 2011, 182
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 182/09
OLG Karlsruhe, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 209/09

Zulässigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem anwaltlichen Berufsvormund mit der Begründung einer ausreichenden Abdeckung des Anspruchs auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Relevanz der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels für die Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 322/10

DRsp Nr. 2011/3896

Zulässigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem anwaltlichen Berufsvormund mit der Begründung einer ausreichenden Abdeckung des Anspruchs auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Relevanz der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels für die Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt. 2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.