OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2006
2 WF 204/06
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 323 ; ZPO § 798a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 654
FuR 2007, 182
OLGReport-Hamm 2007, 105
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 36/06

Zulässigkeit der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 2 WF 204/06

DRsp Nr. 2007/1734

Zulässigkeit der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln nach Eintritt der Volljährigkeit

Aus der neu eingefügten Vorschrift des § 798 a ZPO kann nicht geschlossen werden, dass ausschließlich noch dynamisierte Unterhaltstitel nach § 1612 a BGB über den Eintritt der Volljährigkeit des Titelgläubigers hinaus Gültigkeit haben. Sinn und Zweck von § 798 a ZPO besteht darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erstellung eines dynamischen Unterhaltstitels nach § 1612 a BGB nur für minderjährige, nicht aber für volljährige Kinder vorgesehen ist. Die Zulässigkeit der Vollstreckung aus nicht dynamisierten Unterhaltstiteln nach Eintritt der Volljährigkeit wird durch die Vorschrift nicht tangiert.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 323 ; ZPO § 798a ;

Entscheidungsgründe:

I.