BGH - Beschluß vom 06.03.2002
XII ZB 29/02
Normen:
ZPO § 45 Abs. 2 § 46 Abs. 2 § 567 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte wegen der Ablehnung eines Familienrichters

BGH, Beschluß vom 06.03.2002 - Aktenzeichen XII ZB 29/02

DRsp Nr. 2002/5110

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte wegen der Ablehnung eines Familienrichters

Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Verfahren der Ablehnung eines Familienrichters sind mit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 2 § 46 Abs. 2 § 567 Abs. 1 ;

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensachen das Oberlandesgericht entscheidet.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann, wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht entschieden hat.