Zulässigkeit des vereinfachten Abänderungsverfahrens
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 9 UF 84/01
DRsp Nr. 2005/13391
Zulässigkeit des vereinfachten Abänderungsverfahrens
»Das vereinfachte Abänderungsverfahren gem. § 2 UntTAnpG iVm § 655ZPO ist nicht zulässig, wenn der Unterhaltsgläubiger oder der Unterhaltsschuldner die Abänderung einer Jugendamtsurkunde begehren, aus deren Inhalt weder die Höhe der kindbezogenen Leistungen noch der Umfang ihrer Anrechnung ersichtlich ist.«