OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2001
8 Wx 40/01
Normen:
PStG § 45 ; KostO § 30 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 457
OLGReport-Brandenburg 2002, 116
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 6 a T 16/01 ,
AG Frankfurt (Oder) - 7 III 40/2000 ,

Zulässigkeit des Vornamens Jona oder Jonah

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 40/01

DRsp Nr. 2001/13883

Zulässigkeit des Vornamens "Jona" oder "Jonah"

Der Vorname "Jona" oder "Jonah" ist geschlechtsneutral und darf im Geburtenbuch für ein Mädchen nur dann als Vorname eingetragen werden, wenn gleichzeitig ein klarstellender Zusatzname eingetragen wird, der ohne Zweifel die Geschlechtszugehörigkeit der Namensträgerin erkennen läßt.

Normenkette:

PStG § 45 ; KostO § 30 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. hat in der Geburtsanzeige gegenüber dem Standesamt den Vornamen ihrer am 6.6.2000 geborenen Tochter mit "J" angegeben. Die Standesbeamtin des Standesamtes B hat die Eintragung abgelehnt. Die Beteiligte zu 1. hat daraufhin beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, die Vornamen "Jonah" oder "Jona", hilfsweise "Jonah Chantale" einzutragen. Durch Beschluss vom 27.11.2000 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Juni 2001 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch für das Kind der Beteiligten zu 1. den Vornamen "Jona" einzutragen. Der Beteiligte zu 2. hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.