BGH - Beschluß vom 29.05.2002
XII ZB 60/02
Normen:
ZPO § 574 (ab 1.1.2002) § 567 Abs. 1 § 574 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 82
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Ablehnung eines Familienrichters

BGH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen XII ZB 60/02

DRsp Nr. 2002/9758

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Ablehnung eines Familienrichters

Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind, wie aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Dies gilt auch dann, wenn über die Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht entschieden hat.

Normenkette:

ZPO § 574 (ab 1.1.2002) § 567 Abs. 1 § 574 ;

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensachen das Oberlandesgericht entscheidet.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann, wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht entschieden hat.