LG Magdeburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 271/17
AG Aschersleben, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XVII 47/17
Zulässigkeit einer betreungsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung bei ausgeschlossener Behandlung ohne Zwang; Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme; Genehmigung der Unterbringung über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus
BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 398/17
DRsp Nr. 2018/8589
Zulässigkeit einer betreungsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung bei ausgeschlossener Behandlung ohne Zwang; Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme; Genehmigung der Unterbringung über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus
BGB § 1906 a Abs. 1 und 2FamFG § 321 Abs. 1FamFG § 329 Abs. 1 Satz 2a) Ist auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinn des § 1906 Abs. 3BGB (seit 22. Juli 2017 § 1906 a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3aBGB (seit 22. Juli 2017 § 1906 a Abs. 2BGB) rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16 - FamRZ 2017, 1422).
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