OLG Köln - Beschluß vom 07.05.2001
27 UF 59/91
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1, 2 § 301 ;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 236/00

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung oder Erlass eines Teilurteils

OLG Köln, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 27 UF 59/91

DRsp Nr. 2001/15534

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung oder Erlass eines Teilurteils

1. Bei einem Teilurteil ist keine Kostenentscheidung zu treffen; diese ist vielmehr dem Schlussurteil vorzubehalten, in dem einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden ist.2. Ergeht gleichwohl eine Kostenentscheidung, so ist diese entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO isoliert anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1, 2 § 301 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO zulässig.