OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2001
9 UF 78/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, 2 § 1587o ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 754
NJW-RR 2002, 1012
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 223/94

Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung der Ehezeit im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Einbeziehung einer Abgeordnetenversorgung; Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 9 UF 78/99

DRsp Nr. 2004/14483

Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung der Ehezeit im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Einbeziehung einer Abgeordnetenversorgung; Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung

»1. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich dergestalt, dass nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzustellen sind, ist grundsätzlich zulässig. Nicht disponibel ist dagegen der Endstichtag i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB; eine Verkürzung der Ehezeit ist unwirksam. 2. Zur Auslegung der Klausel "Für den Fall der Scheidung unserer Ehe soll der gesetzliche Versorgungsausgleich i.S. der §§ 1587 ff. BGB durchgeführt werden, jedoch nur für die Zeit bis zum 31. 12. 1992. Für die Ehezeit ab 1. 1. 1993 schließen wir hingegen den gesetzlichen Versorgungsausgleich im Sinne der genannten Vorschriften aus." 3. § 1587a BGB erfasst auch atypische Versorgungsanrechte in Form der Versorgungsrechte von Abgeordneten. Übergangsgelder fließen dagegen nicht in den Versorgungsausgleich ein, da diesen kein dem § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechender Versorgungszweck zukommt. 4. Zur Bewertung und Umrechnung einer Abgeordnetenversorgung.