BGH vom 27.06.1990
XII ZB 46/90
Normen:
FGG § 27 S. 1, ZPO § 621e Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 27 Satz 1 Selbständige Familiensache 2
BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Selbständige Familiensache 2
DRsp IV(418)252b
FamRZ 1990, 1102
MDR 1990, 1009
NJW-RR 1990, 1218

Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in einer Familiensache

BGH, vom 27.06.1990 - Aktenzeichen XII ZB 46/90

DRsp Nr. 1992/1143

Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in einer Familiensache

»Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine Nebenentscheidung (hier: isolierte Kostenentscheidung) des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden (Fortführung von BGHZ 72, 169).«

Normenkette:

FGG § 27 S. 1, ZPO § 621e Abs. 2 ;

I. Bei der Ehescheidung der Eltern im Jahre 1986 wurde die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind Svenja der Mutter übertragen. Im Jahre 1988 beantragte der Vater beim Amtsgericht - Familiengericht -, die elterliche Sorge für das Kind ihm zu übertragen, nahm jedoch später den Antrag zurück.

Daraufhin beantragte die Mutter, dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG verworfen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer "sofortigen" weiteren Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Vater begehrt.

II. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.