I. Bei der Ehescheidung der Eltern im Jahre 1986 wurde die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind Svenja der Mutter übertragen. Im Jahre 1988 beantragte der Vater beim Amtsgericht - Familiengericht -, die elterliche Sorge für das Kind ihm zu übertragen, nahm jedoch später den Antrag zurück.
Daraufhin beantragte die Mutter, dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG verworfen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer "sofortigen" weiteren Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Vater begehrt.
II. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
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