OLG Koblenz - Urteil vom 29.05.2009
10 U 1519/08
Normen:
BGB § 858 Abs. 2; BGB § 861 Abs. 1; BGB § 863; BGB § 1361a; BGB § 1361b; ZPO § 513 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 938 Abs. 2; HausratsVO § 8;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1934
MDR 2010, 89
OLGReport-Koblenz 2009, 862
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 339/08

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 10 U 1519/08

DRsp Nr. 2009/17770

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände

Bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände ist einstweiliger Rechtsschutz über eine einstweilige Verfügung nach ZPO unabhängig von § 1361 a BGB eröffnet (Anschluss an OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, v. 26.4.2007 - 9 UF 82/07 -).

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt A. in B. als Sequester bestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 858 Abs. 2; BGB § 861 Abs. 1; BGB § 863; BGB § 1361a; BGB § 1361b; ZPO § 513 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 938 Abs. 2; HausratsVO § 8;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die über die Herausgabe eines PKWs Renault Megane streiten. Der streitgegenständliche PKW, der im April 2005 durch den Verfügungsbeklagten auf das zu diesem Zeitpunkt von der Verfügungsklägerin betriebene Einzelunternehmen bestellt wurde, wurde von der gemeinsamen Tochter der Parteien bis zum Frühjahr 2007 genutzt. Er befand sich zuletzt im Besitz der Verfügungsklägerin.