OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2006
15 WF 103/06
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1132
OLGReport-Brandenburg 2006, 1024
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 19.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 385/05

Zulässigkeit eines Antrags der Pflegeeltern auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 15 WF 103/06

DRsp Nr. 2008/12942

Zulässigkeit eines Antrags der Pflegeeltern auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Für einen Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung besteht stets dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ernsthaft mit einer gerichtlichen Anordnung auf Herausgabe des Kindes in einem anderen Verfahren oder mit einem tatsächlichen Verhalten eines derzeitigen oder konkret erwartet künftigen Sorgerechtsinhabers zu rechnen ist.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Begründung des Amtsgerichts trägt die Ablehnung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe nicht. So ist es schon nicht zutreffend, dass eine etwaige Verbleibensanordnung in das - anderweitig geführte - Sorgerechtsverfahren eingriffe. Beide Verfahrensgegenstände haben unmittelbar nichts miteinander zu tun, wie der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat (vgl. BGH NJW 2005, 2149; 2000, 219). Darauf geht es auch zurück, dass Pflegeeltern, die Rechte nach § 1632 Abs. 4 BGB geltend machen, am Sorgeverfahren nicht zu beteiligen sind und ihnen dort auch kein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH aaO.).

Prozesskostenhilfe darf den Antragstellern auch nicht mit der Begründung verweigert werden, eine etwaige Verbleibensanordnung sei verfrüht beantragt, weil noch niemand - weder tatsächlich noch rechtlich - in die durch § 1632 Abs. 4 geschützten Rechte eingegriffen habe.