Die Begründung des Amtsgerichts trägt die Ablehnung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe nicht. So ist es schon nicht zutreffend, dass eine etwaige Verbleibensanordnung in das - anderweitig geführte - Sorgerechtsverfahren eingriffe. Beide Verfahrensgegenstände haben unmittelbar nichts miteinander zu tun, wie der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat (vgl. BGH NJW 2005, 2149; 2000, 219). Darauf geht es auch zurück, dass Pflegeeltern, die Rechte nach § 1632 Abs. 4 BGB geltend machen, am Sorgeverfahren nicht zu beteiligen sind und ihnen dort auch kein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH aaO.).
Prozesskostenhilfe darf den Antragstellern auch nicht mit der Begründung verweigert werden, eine etwaige Verbleibensanordnung sei verfrüht beantragt, weil noch niemand - weder tatsächlich noch rechtlich - in die durch § 1632 Abs. 4 geschützten Rechte eingegriffen habe.
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