OLG Köln - Urteil vom 29.10.2001
21 UF 17/01
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1, 2 § 626 Abs. 2 ; BGB § 1384 § 1386 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 539
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 08.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 315/99

Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Stichtages für das Endvermögen; Fortführung des Verfahrens auf Zugewinnausgleich nach Rücknahme des Scheidungsantrags

OLG Köln, Urteil vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 21 UF 17/01

DRsp Nr. 2004/7736

Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Stichtages für das Endvermögen; Fortführung des Verfahrens auf Zugewinnausgleich nach Rücknahme des Scheidungsantrags

1. Die Feststellung, welcher Stichtag im Rahmen des Zugewinnausgleichs für das Endvermögen maßgebend ist, ist unzulässig.2. Wird in einer Verbundsache vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Scheidungsantrages beantragt, dem Antragsgegner vorzubehalten, die Folgesache Zugewinn als selbständige Familiensache fortzuführen, so ist als Berechnungszeitpunkt weiterhin auf die Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen; auf die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrages kommt es nicht an.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1, 2 § 626 Abs. 2 ; BGB § 1384 § 1386 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat durch das im Tenor näher bezeichnete Teilurteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird,

1. auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt,

2. festgestellt, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist

und

3. den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.