Das Amtsgericht -Familiengericht- hat durch das im Tenor näher bezeichnete Teilurteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird,
1. auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt,
2. festgestellt, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist
und
3. den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.
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